Henning Meyer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

 

Aktuelles


Nienburg. Seit dem 01.01.2020 ist eine neue Wohngeldtabelle in Kraft getreten. Auch wenn es das Jobcenter und der Landkreis Nienburg immer noch bestreiten: Deren Mietobergrenze bleibt rechtswidrig. Nach der Wohngeldtabelle sind ab 01.01.20 anzuerkennen:

Anzahl der Personen     Stadt Nienburg (Mietstufe 2)     übriger Landkreis Nienburg (Mietstufe 1)       

1                                     419,10 € + Heizkosten                371,80 € + Heizkosten

2                                     507,10 € + Heizkosten                449,90 € + Heizkosten

3                                     609,90 € + Heizkosten                535,70 € + Heizkosten

4                                     705,10 € + Heizkosten                624,80 € + Heizkosten

5                                     805,20 € + Heizkosten                713,90 € + Heizkosten

(c) Henning Meyer, Februar 2020

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Jobcenter Nienburg unterliegt vor dem Bundessozialgericht
Die Mietwerterhebung des Landkreises Nienburg hält einer gerichtlichen Prüfung erneut nicht stand

Nienburg/Hannover/Kassel. Die Mietwerterhebung des Landkreises Nienburg zur Bestimmung der Miethöchstwerte für Bezieher von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt ("Sozialhilfe") wurde erneut vom Sozialgericht als unschlüssig erachtet, berichtet Rechtsanwalt Henning Meyer aus Nienburg. Viele Bezieher der staatlichen Transferleistungen können höhere Zahlungen erwarten.

Das Bundessozialgericht in Kassel hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die vom Landkreis Nienburg vorgegebenen Mietobergrenzen rechtmäßig sind. Diese basieren auf einer empirischen Studie, die der Landkreis in Auftrag gegeben hat. Das Sozialgericht Hannover hat der von Rechtsanwalt Meyer erhobenen Klage stattgegeben und mit Urteil vom 20.02.2018 (Aktenzeichen: S 46 AS 3614/16) das Jobcenter verurteilt, einer Klägerin aus der Stadt Nienburg höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten zu gewähren. Das vom Jobcenter angewandte Konzept sei nicht schlüssig: Es mangele an der erforderlichen Repräsentativität und Validität der herangezogenen Daten. Dagegen hat sich das Jobcenter mit einer Sprungrevision zum Bundessozialgericht gewehrt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgerichts am 30.01.2019 hat das Jobcenter dann auf die deutlichen Hinweise der Richter zur Erfolglosigkeit der Revision, diese dann zurückgenommen (Aktenzeichen: B 14 AS 27/18 R). Dadurch ist das Urteil des Sozialgerichts Hannover endgültig rechtskräftig geworden.

Da kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenzen im Landkreis Nienburg besteht, muss das Jobcenter die Mietwerte aus der Wohngeldtabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10 % zugrunde legen, soweit nicht bereits für 1-Personenhaushalte außerhalb der Stadt Nienburg ohnehin schon höhere Mietwerte anerkannt werden. Daraus ergeben sich folgende Mietobergrenzen, die aufgeteilt werden nach Mietwohnungen in der Stadt Nienburg und im übrigen Landkreis Nienburg. Hinzu kommen jeweils noch die Heizkosten, die sich nach dem bundeseinheitlichen Heizspiegel richten, meistens jedoch unproblematisch anerkannt werden:

Anzahl der Personen     Stadt Nienburg (Mietstufe 2)     übriger Landkreis Nienburg (Mietstufe 1)

1                                     386,10 € + Heizkosten                350,00 € + Heizkosten

2                                     467,50 € + Heizkosten                415,80 € + Heizkosten

3                                     556,60 € + Heizkosten                495,00 € + Heizkosten

4                                     650,10 € + Heizkosten                577,50 € + Heizkosten

5                                     742,50 € + Heizkosten                660,00 € + Heizkosten

In Einzelfällen können auch höhere Unterkunftskosten anerkannt werden, wenn es den Mietern aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar ist, eine kostengünstigere Wohnung zu mieten oder ein besonderer Mehrbedarf für Wohnraum besteht, beispielsweise bei erheblicher Gehbehinderung, Schwangerschaft oder Alleinerziehung von Kindern mit erheblichem Altersunterschied und unterschiedlichen Geschlechts. Rechtsanwalt Meyer empfiehlt, dass sich Betroffene gegen die Bescheide des Jobcenters und des Landkreises wehren, wenn nicht die vollen Unterkunftskosten anerkannt werden. Sie können schriftlich (nicht per E-Mail!) innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides dagegen Widerspruch einlegen. Darüber hinaus besteht bei schon abgelaufener Widerspruchsfrist die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag auch für länger zurückliegende Zeiträume bis maximal 01.01.2018 zu stellen. Aufgrund der aktuell bei dem Jobcenter Nienburg offensichtlich außergewöhnlich hohen Arbeitsbelastung der Mitarbeiter ist mit einer Bearbeitung und Nachzahlung aber erst in einigen Monaten zu rechnen.

(c) Henning Meyer, Februar 2019